Vereinssatzung
Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen L.U.B.I.K. e.V. (Lern-Und-Bewegungs-Initiative Krummbek) und hat seinen Sitz in Krummbek. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der Verein richtet eine Lernwerkstatt ein, die von Lehrer(innen)n und Erzieher(innen)n zusammen mit ihren Klassen bzw. Kindergartengruppen in Form von Projektwochen genutzt werden kann. Zielgruppe sind aber auch Senioren, die in der Lernwerkstatt ihre motorische und geistige Fitness, zusammen mit Kindern, erhalten und trainieren können. Eine Lernwerkstatt bietet die Möglichkeit, mit Hilfe von speziellen Entwicklungsmaterialien eigene Lernwege zu finden.
Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen folgende Mittel:
- vorbereitete Umgebung (»Zur-Verfügung-Stellen« von speziellen Entwicklungsmaterialien)
- sensomotorisches Lernmaterial
- Erleben von Produktions- und Gestaltungsprozessen des Alltags (vom Baum zum Buch oder von der Milch zur Butter)
- Bewegungsangebot (Yoga, Tanz, Rhythmik …)
- Fortbildungslehrgänge
- therapeutische Ergänzungsangebote
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind solche, die die Lern- und Bewegungsangebote nutzen. Das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern zu, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ebenso den Ehrenmitgliedern. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben und über Antrag des Vorstands von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Satzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss bzw. Vereinsauflösung. Der freiwillige Austritt kann zum Ende jedes Quartals erfolgen. Die Abmeldung muss 4 Wochen vor Quartalsende beim Vereinsvorstand eintreffen. Die Pflicht zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck verletzen, die Interessen des Vereins schädigen oder der Beitragsleistung nicht nachkommen, aus dem Verein auszuschließen. Dieser Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte, sind jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfer.
§9 Die Mitgliederversammlung
Einmal jährlich im 1. Vierteljahr des Kalenderjahres hat der Vorstand eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Einladung ist jedem Mitglied zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung des Termins in der Tagespresse erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Wahlvorschlag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§10 Aufgaben der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung sind besonders vorbehalten:
1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Genehmigung von Protokollen der früheren Hauptversammlung
3. Entgegennahme von Berichten der Vorstandsmitglieder
4. Entgegennahme des Kassenberichts
5. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
6. Abstimmung über die Berichte und Erteilung der Entlastung
7. Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer
8. Festsetzung der Mitgliedsgebühren
9. Beschluss des Voranschlags und der Anträge
10. Ehrungen
11. Satzungsänderungen, Auflösung
12. Sonstige Angelegenheiten
§11 Der Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. 2 stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
4. dem Schriftwart
Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 2 Jahre, in jedem Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Die Mitglieder des Vorstands können ihren Rücktritt jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstands gegenüber der Mitgliederversammlung erklären. Beisitzer können von der Mitgliederversammlung in beratende Funktion gewählt werden.
§12 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Er wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten.
§13 Die Rechnungsprüfer
Von der Mitgliederversammlung müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben die Pflicht, die Finanzverwaltung des Vereins zu überwachen, Kassenprüfungen durchzuführen und den Rechnungsabschluss zu überprüfen. Eine Wiederwahl für eine zweite Funktionsperiode ist möglich. Die Bestimmungen hinsichtlich der Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten sinngemäß auch für die Rechnungsprüfer.
§14 Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Krummbek, zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung und Erziehung. Über diese Übergabe ist ein Protokoll anzufertigen. Nach Ablauf von 5 Jahren kann die Gemeinde das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung verwenden.
Stand 02.05.2006